Landschaftsschutzgebiete

Gemäß § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.

Diese werden zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ausgewiesen, sowie wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft. Weiter werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, um Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung zu sichern.

Es sind alle Handlungen verboten, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen oder den Charakter des Gebietes verändern.

In Obersulm gibt es zwei ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete.

Autal

Oberes Sulmtal mit Randhöhen

Naturdenkmale

Naturdenkmale sind besondere Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Schönheit oder Eigenart erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 BNatSchG).

Sie stehen unter absolutem Veränderungsverbot, d. h. dass eine Handlung schon allein dann verboten ist, wenn sie zu einer Veränderung, Zerstörung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen kann. Man unterscheidet zwischen Einzelgebilden und flächenhaften Na-turdenkmalen. Dabei können Flächen bis max. 5 ha als flächenhafte Naturdenkmale (z.B. Wiesen) durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt werden.

Mit der ersten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen vom 18. Juli 1986 hat das Landratsamt Heilbronn die 14 nachfolgenden, auf der Gemarkung der Gemeinde Obersulm befindlichen Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Von diesen 14 Naturdenkmalen sind 7 Einzelgebilde und 7 flächenhafte Naturdenkmale. Im Folgenden sind sie einzeln aufgeführt.

Einzelgebilde

Flächenhafte Naturdenkmale

Gesetzlich Geschützte Biotope

Gemäß § 30 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Dazu müssen sie nicht zwingend durch eine Verordnung ausgewiesen werden, sondern sind Kraft des Naturschutzgesetzes unmittelbar geschützt.

Folgende Lebensräume (Biotope) dürfen gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich

Durch § 33 Abs. 1 Naturschutzgesetz sind die folgenden Biotope ebenfalls gesetzlich geschützt:

  • Streuwiesen und Kleinseggenriede
  • naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees
  • Höhlen und Dolinen sowie
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der oben genannten Biotope führen können, sind verboten. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann gemäß § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Biotope

Natura 2000

„Natura 2000“ stellt eine Schutzgebietskonzeption der Europäischen Union dar. Es werden besondere vernetzte Schutzgebiete ausgewiesen, um die biologische Vielfalt und Lebensräume zu schützen und für die Zukunft zu erhalten. Grundlage hierfür bildet die FFH-Richtlinie (Flora- (=Pflanzen), Fauna- (=Tiere) und Habitat-(=Lebensraum)) aus dem Jahr 1992 und die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 2009.

Bund und Länder erfüllen gemäß § 31 Bundesnaturschutzgesetz die Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“.

Das FFH-Gebiet „Löwensteiner und Heilbronner Berge“ erstreckt sich auf die Städte und Gemeinden Murr, Oberstenfeld, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Heilbronn, Beilstein, Eberstadt, Flein, Löwenstein, Neuenstadt am Kocher, Untergruppenbach, Weinsberg, Wüstenrot, Obersulm, Langenbrettach und Bretzfeld.

Links

Natura 2000 Schutzgebietskonzeption
Auftaktveranstaltung zum Managementplan für das FFH-Gebiet Heilbronner und Löwensteiner Berge. Vertreter aus 20 Gemeinden in vier verschiedenen Landkreisen sind 2013 im Obersulmer Rathaus zur Auftaktveranstaltung des Managementplans für das FFH-Gebiet „Löwensteiner und Heilbronner Berge“ zusammengekommen.
Artikel auf obersulm.de