Lebenslagen
Informationen für zentrale Ereignisse und Themenbereiche im Leben

Was sind Lebenslagen?

Unter Lebenslagen sind für zentrale Ereignisse im Leben wie GeburtHeirat oder Umzug die wesentlichen Informationen zusammengeführt. Entsprechendes gilt für Themenbereiche wie Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass. Sie werden darüber informiert,

  • welche Rechte und Pflichten Sie haben,
  • welche Behördengänge zu erledigen sind,
  • welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten (zum Beispiel Unterrichtung der Versorgungsunternehmen, Banken und Versicherungen über einen Umzug),
  • welche auch finanziellen Hilfen bestehen,
  • welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Es werden Tipps angeboten und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist).

Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

Den leiblichen Eltern steht, unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht zu, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Das gilt auch nach dem Entzug des Sorgerechts.

Gleichzeitig hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern; es ist aber anders als die Eltern nicht zum Umgang verpflichtet.

Weiterhin können auch z.B. Großeltern, Geschwister, ehemalige Lebenspartner von Mutter oder Vater oder auch ehemalige Pflegeeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Kindeswohl dient. Menschen, die für das Kind wichtig sind, sollen für das Kind verfügbar und zugänglich bleiben. Dadurch sollen Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes geschaffen und Brüche verhindert werden.

In Konfliktsituationen sollen Eltern oder Pflegeeltern stets nach Lösungen zu suchen, bei denen das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.

Das Jugendamt berät Sie zu Fragen des Umgangsrechts.

Können sich Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils den Umgang regeln. Für Beschränkungen des Umgangsrechts ist das Familiengericht zuständig. Eine Umgangseinschränkung auf kurze oder längere Zeit ist nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Bei Bedarf kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit Dritter stattfinden darf (begleiteter Umgang).


Zurück