Lebenslagen
Informationen für zentrale Ereignisse und Themenbereiche im Leben

Was sind Lebenslagen?

Unter Lebenslagen sind für zentrale Ereignisse im Leben wie GeburtHeirat oder Umzug die wesentlichen Informationen zusammengeführt. Entsprechendes gilt für Themenbereiche wie Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass. Sie werden darüber informiert,

  • welche Rechte und Pflichten Sie haben,
  • welche Behördengänge zu erledigen sind,
  • welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten (zum Beispiel Unterrichtung der Versorgungsunternehmen, Banken und Versicherungen über einen Umzug),
  • welche auch finanziellen Hilfen bestehen,
  • welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Es werden Tipps angeboten und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist).

Mutterschutz

Frauen, die schwanger sind oder stillen brauchen im Berufsleben und in der Ausbildung besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz vor

  • Kündigung bis vier Monate nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  • finanziellen Einbußen und
  • Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

Es gilt für

  • Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis, ein Probearbeitsverhältnis oder einen Minijob haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen,
  • Haushaltsgehilfinnen, Familienhelferinnen oder Heimarbeiterinnen
  • Frauen, die sich in der Ausbildung befinden,
  • Schülerinnen, Studentinnen soweit die Schule bzw. Hochschule die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Praktika verpflichtend vorgibt
  • Schülerinnen, Studentinnen, die im Rahmen der Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind,
  • Entwicklungshelferinnen und Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft.

Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige.

Für Beamtinnen und Richterinnen gelten vergleichbare Regelungen.


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