Lebenslagen
Informationen für zentrale Ereignisse und Themenbereiche im Leben

Was sind Lebenslagen?

Unter Lebenslagen sind für zentrale Ereignisse im Leben wie GeburtHeirat oder Umzug die wesentlichen Informationen zusammengeführt. Entsprechendes gilt für Themenbereiche wie Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass. Sie werden darüber informiert,

  • welche Rechte und Pflichten Sie haben,
  • welche Behördengänge zu erledigen sind,
  • welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten (zum Beispiel Unterrichtung der Versorgungsunternehmen, Banken und Versicherungen über einen Umzug),
  • welche auch finanziellen Hilfen bestehen,
  • welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Es werden Tipps angeboten und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist).

Bestattung von Fehl- und Totgeburten

Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen.

  • Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden.
  • Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwangerschaftsabbruch) können bestattet werden.

Lebendgeburt

Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und

  • das Herz bereits geschlagen hat oder
  • die Nabelschnur pulsiert hat oder
  • die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

Totgeburt

Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden.

Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.

Fehlgeburt

Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten.

Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten.

Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.


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