Aktuelles

Standfestigkeitskontrolle der Grabmale auf den Friedhöfen

Wie in jedem Jahr müssen alle Grabmale auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Die Prüfung wird von der Berufsgenossenschaft, im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern, vorgeschrieben. Die Überprüfung sämtlicher Grabsteine wird im Oktober 2020 durchgeführt. Die Standfestigkeitskontrolle erfolgt mittels eines Druckmessgerätes.

Aus unserer Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. Februar 2015 ergibt sich nach § 18 und 20 die Pflicht zur Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

Erfahrungsgemäß können Grabmale vor allem über die Winterzeit in ihrem Aufbaugefüge Schaden nehmen (zum Beispiel eindringendes und gefrierendes Wasser verursacht Rissbildungen, Mörtel löst sich und so weiter), sodass diese dann oftmals schon bei geringer Berührung umstürzen können, wodurch auch schon Unfälle passiert sind. Vor allem ältere Menschen und Kinder, die zum Beispiel am Grabstein Halt suchen, können dann durch die mehrere Zentner wiegenden Steine schwer verletzt werden.

Die Grabnutzungsberechtigte/ Verfügungsberechtigte erhalten von der Friedhofsverwaltung eine Nachricht, wenn etwaige Mängel bei der Standfestigkeit auftreten.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Sie als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter einer Grabstätte gemäß § 20 unserer Friedhofsatzung vom 01. Februar 2015 jederzeit verantwortlich für die Standsicherheit eines Grabmales sind.

Auszug aus der Friedhofsatzung

§ 18 - Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 - Unterhaltung

1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.1b) der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.2b) der Nutzungsberechtigte.

2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wir bitten um Beachtung!

Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Friedhofsamt, Frau Weißhaar, Tel.: 07130/28-163.


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