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Das Ordnungsamt weist zur Planung von Veranstaltungen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage für Baden-Württemberg hin:
1. Am Karfreitag, 3. April 2026, sind während des ganzen Tages untersagt:
a) Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
c) Öffentliche Sportveranstaltungen.
2. Am Ostersonntag, 5. April 2026, sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11.00 Uhr untersagt.
3. Öffentliche Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von Gründonnerstag, 02.04.2026, 18 Uhr, bis Karsamstag, 04.04.2026, 20 Uhr, verboten.