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Bürgerbegehren nicht zulässig

Obersulmer Bürgerinnen und Bürger haben ein Bürgerbegehren gestartet, um zu verhindern, dass die Gemeinde beim Willsbacher Bahnhof eine Flüchtlingsunterkunft einrichtet. Obwohl die Initiatoren die notwendige Zahl an Unterschriften gesammelt haben, hat der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt. Ausschlaggebend dafür sind rechtliche Gründe.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was plant die Gemeinde?

Da der Gemeinde Obersulm laufend Geflüchtete zugewiesen werden, benötigt sie weitere Unterkünfte. Am Ende der Raiffeisenstraße in Willsbach beim Bahnhof soll deshalb eine zweistöckige mobile Unterkunft (Container) mit ca. 30 Plätzen entstehen. Vorgesehen sind unter anderem Gemeinschaftsräume, gemeinschaftliche sanitäre Anlagen und eine gemeinsam genutzte Küche. Der Obersulmer Gemeinderat hatte am 23. Januar 2023 beschlossen, einen entsprechenden Bauantrag erarbeiten zu lassen.

Wie ist das Bürgerbegehren abgelaufen?

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben im März begonnen, Unterschriften zu sammeln. Angestrebt ist ein Bürgerentscheid mit der Fragestellung: „Sind Sie gegen die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Flurstück Nummer 4060/7 beim Bahnhof Willsbach?“.  Am 25. April wurden Bürgermeister Björn Steinbach 1064 Unterschriften übergeben, davon sind 1045 gültig. Das erforderliche Quorum von 761 Unterschriften wurde damit erreicht.

Ist das Bürgerbegehren zulässig?

Obwohl genügend Unterschriften gesammelt wurden, hat der Gemeinderat das Begehren in seiner Sitzung am 22. Mai 2023 für unzulässig erklärt. Dies erfolgte auf Grundlage einer rechtlichen Überprüfung. Bürgermeister Björn Steinbach und die Mehrheit des Gremiums sind der Ansicht, dass das Bürgerbegehren auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist. Eine Vertrauensperson der Initiatoren hatte in der Sitzung Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Warum ist das Ziel des Begehrens in diesem Fall rechtswidrig?

Geflüchtete unterzubringen, ist eine Pflichtaufgabe für Städte und Gemeinden. Sie können dies nicht grundsätzlich ablehnen. Wenn sich ein Bürgerbegehren gegen eine geplante Flüchtlingsunterkunft richtet, muss nach Ansicht des von der Gemeinde konsultierten Anwalts die Begründung des Begehrens zwingend einen Alternativstandort enthalten. Diese Anforderung hat die Gemeindeverwaltung den Initiatoren schriftlich und mündlich rechtzeitig mitgeteilt. Erst danach hat die Bürgerinitiative Anschreiben und Unterschriftenlisten verteilt. Der geforderte Alternativstandort wird darin nicht benannt. Im Gegenteil: Das Anschreiben bringt klar zum Ausdruck, dass jede weitere Flüchtlingsunterkunft, egal an welchem Standort, abgelehnt wird. Damit gibt es gewichtige Gründe davon auszugehen, dass das Begehren ein rechtswidriges Ziel verfolgt. Die Gemeinde muss die Pflichtaufgabe wahrnehmen, Geflüchtete unterzubringen. Einschlägige Rechtsprechungen für identisch gelagerte Fälle gibt es noch nicht, es bleibt also eine gewisse rechtliche Unsicherheit.

Wie geht es jetzt weiter?

Sobald Rechtssicherheit herrscht und die Genehmigung des Bauantrags vorliegt, könnte die Gemeinde, sofern dann noch Platzbedarf besteht, die Unterkunft errichten.  Die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger werden, so gut wie möglich, berücksichtigt.


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