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„Bitte zurückschneiden!“ – Freie Sicht nach allen Seiten

Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen müssen die entlang der Gehwege, Radwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, bis zum Fahrbahnrand bzw. zur hinteren Gehwegkante zurückgeschnitten werden.

Dabei müssen auch die Straßenbeleuchtung oder vorhandene Verkehrszeichen frei sein. 

Es müssen u.a. folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn und
2,50 m über Rad- und Fußwegen.

Wer dieser gesetzlichen Verpflichtung nach dem Straßengesetz nicht nachkommt, dem können die Kosten für das Zurückschneiden oder Ausasten von der Gemeinde durch eine Ersatzvornahme auferlegt werden.
Die Gemeindeverwaltung hofft auf die Einsicht der Betroffenen und bittet dringend, die in den Verkehrsraum hineinragenden Äste und Zweige zu entfernen.

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung auch darauf hin, dass das Schnittgutmaterial von den Eigentümern ordnungsgemäß entsorgt werden muss.


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