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Beleuchtung parkender Fahrzeuge bei zeitweiser Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung

In Obersulm wird die Straßenbeleuchtung aus Energiespargründen täglich zwischen 2 Uhr und 4 Uhr abgeschaltet. Die betroffenen Laternen sind mit einem roten Ring (Zeichen 394 StVO) gekennzeichnet.

Während dieser Zeit sind parkende Fahrzeuge nicht durch Straßenlicht sichtbar. Gemäß § 17 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen diese daher ausreichend beleuchtet oder kenntlich gemacht sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt in der Regel das Parklicht auf der zur Fahrbahn gerichteten Seite.

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (ausgenommen Pkw) sowie Anhänger müssen stets mit eigener Lichtquelle oder zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen gesichert sein. Motorräder, Fahrräder und andere leicht von der Fahrbahn zu entfernende Fahrzeuge dürfen bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet dort stehen gelassen werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Verwarnungsgeldern geahndet werden. Zudem können haftungsrechtliche Nachteile entstehen.

— Ordnungsamt —


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