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Anschluss von Drainagen an die öffentliche Kanalisation

Es wird hiermit ausdrücklich darauf verwiesen, dass gemäß DIN 4095 – Dränung des Untergrunds zum Schutz von baulichen Anlagen, Ziffer 4.3 – Drainagen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden dürfen.

Begründung:  

1. Unerwünschte Grundwasserabsenkung

2. Frischwasser verursacht auf der mechanisch-biologischen Kläranlage höhere Ausbaukosen, geringeren Wirkungsgrad der Kläranlage und erhöhte Betriebskosten.

Außerdem kommt seit 1990 eine erhebliche Verschärfung des Strafrechts bei Verschmutzung von Gewässern und Grundwasser hinzu.

Auf Grund von neueren Richtlinien, die nach der DIN 4095 in Kraft getreten sind, und gemäß der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Obersulm gilt die Straßenoberkante als Rückstauebene des Kanals. Bei Anstau des Kanals kommt es zu Rückstau von Schmutzwasser in die Drainage, wodurch es zu Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers kommen kann.

Strafrechtlich verantwortlich bei Missbrauch der geltenden DIN-Vorschriften, Satzungen und Erlässe ist grundsätzlich der Grundstücksbesitzer bzw. der Planer.


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