Neue Informationen aus Obersulm


Obersulm, Mittwoch, 03. Februar 2021

Kindertagesstätten und Grundschulen bleiben bis zum 21.02.2021 geschlossen, die Notbetreuung bleibt bestehen

Nachdem die Entscheidung zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen kurzfristig vertagt wurde, erklärte Herr Ministerpräsident Kretschmann, im Moment sei nicht an Lockerungen zu denken.

Die Überlegung Kitas und Grundschulen schrittweise zu öffnen bestehe zwar, könne derzeit aber aufgrund der Ausbreitung der Virusmutationen nicht umgesetzt werden.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hatte beschlossen, Kitas und Grundschulen bis 14.02.2021 geschlossen zu halten. Ab dem 15.02.2021 sind in Baden-Württemberg bewegliche Ferientage (Faschingsferien). Deshalb sieht das Land vor, die Einrichtungen zunächst bis zum 21.02.2021 nicht wieder zu öffnen.
https://www.obersulm.de/de/gemeinde-obersulm/aktuelles-zum-coronavirus/beitrag/kindertagesstaetten-und-grundschulen-bleiben-bis-zum-21-02-2021-geschlossen-die-notbetreuung-bleibt-bestehen/id/2813

 


Kinderbetreuung: Elternbeiträge für Januar 2021 werden voraussichtlich nicht erhoben

Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind die Kindertagesstätten und die Schulen landesweit geschlossen und es wird lediglich eine Notbetreuung angeboten.
Die Betreuungsgebühren für die Kindergärten und die Grundschulkindbetreuung für den Monat Januar wurden daher in der Gemeinde Obersulm zunächst ausgesetzt. Nachdem nun eine Entscheidung des Landes zur teilweisen Übernahme in Aussicht gestellt wurde, wird auf die Erhebung der Elternbeiträge für den Januar 2021 wahrscheinlich verzichtet.
https://www.obersulm.de/de/gemeinde-obersulm/aktuelles-zum-coronavirus/beitrag/kinderbetreuung-elternbeitraege-fuer-januar-2021-werden-voraussichtlich-nicht-erhoben/id/2811

 


Krankenkassen und Sozialministerium beschließen Regelung für Fahrten in Impfzentren

Die Krankenkassen in Baden-Württemberg und das Ministerium für Soziales und Integration einigen sich auf Regelungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die nicht selbstständig zu einem der Impfzentren gelangen können.

Demnach kann jeder, der auch heute schon beispielsweise Fahrten zum Hausarzt von der Krankenkasse bezahlt bekommt, auch für den Weg zum Impfzentrum die Möglichkeit einer sogenannten Krankenfahrt nutzen. In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine ärztliche Verordnung vorliegen, die beim Hausarzt auch telefonisch erfragt werden kann. In der ersten Gruppe der Impfberechtigten sind Menschen, die älter als 80 Jahre sind.
https://www.obersulm.de/de/gemeinde-obersulm/aktuelles-zum-coronavirus/beitrag/krankenkassen-und-sozialministerium-beschliessen-regelung-fuer-fahrten-in-impfzentren/id/2814

 

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