Steuern & Gebühren
Die Gemeinden sind die wichtigste Grundlage und Glieder des demokratischen Staates. Sie garantieren und praktizieren eine bürgerschaftliche und volksnahe Verwaltung in überschaubarem Rahmen. Zur Aufgabenerfüllung sind sie unter anderem auf entsprechende Einnahmen angewiesen.
- Haushaltssatzung der Gemeinde Obersulm
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Kindergartenbeiträge
- Gebühren der Musikschule Obersulm
- Friedhofsgebühren
- Vergnügungssteuer
- Wasser & Abwasser
Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A: 375 v.H.
Grundsteuer B: 340 v.H.
Hundesteuer
Die Gemeinde Obersulm erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Obersulm vom 17. September 2001.
Kindergartenbeiträge
Elternbeiträge für das laufende Kindergartenjahr
Hier finden Sie die Elternbeiträge für die:
- Regelöffnungszeiten
- verlängerte Öffnungszeiten
- Zuschläge für die Ganztagsbetreuung
- Kinderkrippe
Weiter Informationen über die Kindergartenangebote und die Ganztagesbetreuung der Gemeinde Obersulm erhalten Sie direkt bei:
Frau Elke Wiedmann
Kindergärten
Hauptamt Obersulm
Telefon: 07130/28-215
Telefax: 07130/28-159
E-Mail: elke.wiedmann@obersulm.de
Friedhofsgebühren
Die Friedhofsatzung in der aktuellen Fassung und das aktuelle Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung:
Wasser & Abwasser
Die Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betragen in 2010:
| je m³ gesamt | € 4,83 | |
|---|---|---|
| je m³ Wasser | € 2,13 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer | € 2,28 |
| je m³ Abwasser | € 2,55 ohne Mehrwertsteuer | € 2,55 |
- Wasserqualität & Wasserhärte
Übersicht über die aktuellen Härtegrade und über die Wasserqualität.
Format: PDF, Größe: 26,44 KB - Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
Voraussichtlich ab 01.01.2011 berechnet die Gemeinde Obersulm die Abwassergebühren getrennt (gesplittet) nach Schmutz- und Regenwasserentsorgung. Damit wird in Obersulm, wie auch in den anderen Gemeinden in Baden-Württemberg, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom März 2010 umgesetzt, die eine Berechnung nach dem sogenannten Frischwassermaßstab nicht mehr erlaubt. Bisher waren die Abwassergebühren ausschließlich an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt.
Format: PDF, Größe: 53,72 KB